Satzung der BioHöfeGemeinschaft

Satzung des Vereins „Biohöfegemeinschaft Sachsen-Anhalt e.V.“

(die eingetragene Satzung kann beim Verein angefordert werden)

§ 1       Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Biohöfegemeinschaft Sachsen-Anhalt e.V."
  2. Sitz des Vereins ist in 39365 Ummendorf, Schäferstr. 5
  3. Er ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal Nr. VR69207

§ 2       Zweck

  • Der Verein widmet sich der Förderung der ökologischen Landbewirtschaftung sowie einer tierartgerechtenViehhaltung. Verbunden damit ist die Erhaltung der ökologischen Vielfalt unserer Kulturlandschaft sowie eines ausgeglichenen Naturhaushaltes, der Grundlage von ökologisch erzeugten Produkten.
  • Dabei stehen folgende Aufgaben im Vordergrund:
  • Verbreitung der Ideen des ökologischen Landbaus
  • Schaffung einer artenreichen, stabilen und vielfältigen Kulturlandschaft als attraktiver Lebensraum mit einem hohen Erholungswert
  • Aufklärung unter der Bevölkerung durch Öffentlichkeitsarbeit und Verbraucherinformation
  • Wahrnehmung von Aufgaben des Natur- und Umweltschutzes im ländlichen Raum
  • Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Einrichtungen zur Klärung und Untersuchung von ökologischen Fragestellungen
  • Anregung und Ausgestaltung von ökologischen Bewirtschaftungsformen und deren Durchsetzung durch eine aktive Mitgestaltung an politischen Entscheidungsprozessen
  • Mitwirkung an sozialen Projekten im ländlichen Raum sowie die Zusammenarbeit mit pädagogischen Einrichtungen
  • Weiterbildung und Erfahrungsaustausch, Jugendarbeit bei ökologischen Projekten
  • Entwicklung von Kontakten zu anderen Verbänden, Einrichtungen und Institutionen

 § 3       Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig;er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Mittel für die mittelbare oder unmittelbare Förderung politischer Parteien verwenden.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4       Unabhängigkeit

  • Der Verein ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell unabhängig. Er steht auf demBoden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen und anderen diskriminierenden oder menschenverachtenden Verhaltensweisen entschieden entgegen. Der Verein tritt Bestrebungen entgegen, welche die ökologische Landwirtschaft mit solchem Gedankengut verbinden. Mitglieder, denen ein Amt übertragen wurde, haben bei ihrer Verbandsarbeit die parteipolitische Unabhängigkeit der Biohöfegemeinschaft zu beachten.

§ 5       Geschäftsjahr

  • Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endete am 31. Dezember 1997.

§ 6       Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die seine Ziele unterstützt. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme in den Verein erworben.
  2. Über den schriftlichen Beitrittsantrag entscheidet der Vorstand, er kann die Aufnahme eines Mitglieds ohne Angabe von Gründen ablehnen. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten kann nicht anderen überlassen werden. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder richten sich nach den Vorschriften des BGB. Alle Mitglieder sind zur aktiven Mitarbeit in den Gremien des Vereines aufgerufen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Jeder Anschriftenwechsel soll möglichst bald dem Vorstand mitgeteilt werden.     Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung,
    2. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand,
    3. durch Ausschluß aus dem Verein,
  3. Ein Mitglied kann jederzeit zum Ende des Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand seinen Austritt erklären. Der Beitrag ist für das laufende Kalenderjahr noch zu zahlen. Mitglieder, die mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand sind, können aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
  4. Der Vorstand kann Mitglieder, die sich verbandsschädigend verhalten oder gröblich gegen die Ziele der Biohöfegemeinschaft verstoßen, ausschließen. Vor dem Auschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen, diese hat aufschiebende Wirkung. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.
  5. Jedem Mitglied steht das Recht auf aktive Teilnahme am Vereinsleben zu, insbesondere: das Recht auf aktive Teilnahme an der Mitgliederversammlung, das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht, das Wahlrecht, die Einberufung der Mitgliederversammlung zu verlangen, die Ergänzung der Tagesordnung zu fordern und das Recht auf Austritt aus dem Verein.
  6. Mit dem Beitritt zum Verein unterwirft sich das Mitglied der Satzung. Die Mitglieder müssen aufgrund ihres Beitritts die Vereinszwecke und die gemeinsamen Interessen fördern. Sie sind verpflichtet, hierzu mit den übrigen Vereinsmitgliedern zusammenzuarbeiten. Sie haben eine Loyalitätspflicht zum Verein und vereinsschädigendes Verhalten zu unterlassen. Zu diesen Förderpflichten gehört auch die Bereitschaft zur Übernahme von Vereinsämtern, sowie die Befolgung von Anordnungen, die Vereinsorgane im Rahmen ihrer Zuständigkeit erteilen.

§ 7       Mitgliedsbeiträge

             Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag in Höhe von 50,00 EUR je Jahr erhoben.            

§ 8       Organe

  • Die Organe des Vereins sind:
    1.  Der Vorstand
    2.  Die Mitgliederversammlung

§ 9       Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mind. drei bis max. fünf Mitgliedern. Durch den Vorstand tritt der Verein handelnd im Rechtsverkehr auf. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstandsvorsitzenden/ die Vorstandsvorsitzende oder seinen Stellvertreter/ seine Stellvertreterin vertreten. Zur Entgegennahme von Willenserklärungen ist die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied ausreichend.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Zum Vorstand bestellt werden können nur Mitglieder des Vereins. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden/ eine Vorsitzende und einen Stellvertreter/ eine Stellvertreterin. 
  3. Das Vorstandsamt ist grundsätzlich Ehrenamt. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Vorstand und dem Verein entsprechen einem Geschäftsbesorgungsvertrag eigener Art. Zwischen dem Vorstand und den einzelnen Vereinsmitgliedern entstehen keine Rechtsbeziehungen.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, ihm obliegt die Vereinsverwaltung. Hierzu gehört insbesondere die Bestimmung der Vereinspolitik, die Verwaltung des Vereinsvermögens, Kassen- und Buchführung, die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten, Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Erfüllung der Auskunfts- und Rechenschaftspflichten gegenüber den Mitgliedern. Für die laufende Geschäftsführung kann er eine Geschäftsführerin/ einem Geschäftsführer bestellen. Diese/dieser nimmt an den Beratungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
  5. Gründe der Beendigung des Vorstandsamts sind:

    1. Zeitablauf: Das Vorstandsamt erlischt mit Ablauf der in der Satzung festgelegten zeitlichen Beschränkung. Die Frist beginnt mit dem Bestellungsakt. Rechtzeitig vor dem Amtsende ist ein neuer Vorstand zu bestellen, der Vorstand bleibt bis zur Neubestellung im Amt.

    2. Widerruf: Die Bestellung zum Vorstand ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit widerruflich, hierzu zählen insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung, Entzug des Vertrauens durch die Mitgliederversammlung, Verdacht der Geschäftsunfähigkeit, längerdauernde Erkrankung, Verlust der Vereinsmitgliedschaft. Zuständig für den Widerruf ist die Mitgliederversammlung.

    3. Rücktritt:Der Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied kann sein Amt jederzeit niederlegen, jedoch hat er darauf Rücksicht zu nehmen, dass der Verein Fürsorge für eine Ersatzbestellung treffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die Niederlegung zu Unzeit vorliegt. Die Erklärung der Amtsniederlegung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, sie ist an eines der verbleibenden Vorstandsmitglieder zu richten. Der ausscheidende Vorstand bzw. das Vorstandsmitglied ist verpflichtet, dem Verein die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.

  6. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

§ 10     Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal vom Vorstandsvorsitzenden/ von der Vorstandsvorsitzenden oder im Falle der Verhinderung vom stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden/ der stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden unter Einhaltung einer Einladefrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachem Brief oder per e-mail an die letzte bekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Zeit und Ort bestimmt die letzte Mitgliederversammlung oder, falls sie hierüber keinen Beschluss faßt, der Vorstand.

  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

    1. Bestimmung der Grundsätze der Vereinspolitik

    2. Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr

    3. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung

    4. Wahl des Vorstands

    5. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags

    6. Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung

    7. Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Auschluß durch den Vorstand.

  3. Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenndas Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  4. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstandsvorsitzenden/ der Vorstandsvorsitzenden dieser/ diese kann sie jedoch auch einer anderen Person übertragen.
  5. Mitgliederversammlungen sind keine öffentlichen Versammlungen; Gäste werden nur auf Berufung des Vorstands zugelassen.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter / von der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer/ der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

§ 11     Beschlußfassung und Wahlen

  1. Bei der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Stimmen-mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmengleichheit führt stets zur Ablehnung eines Antrags. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, gelten bei Beschlußfassung und Wahlen als abwesend, ihre Stimmen sind nicht mitzuzählen, die Mehrheit ist nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin festgelegt.
  2. Der Vorstand ist nur beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlufähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung wenigstens 10% der Vereinsmitglieder anwesend sind.

§ 12 Satzungsänderung

  • Für einen Beschluß, der eine Änderung der Satzung  bzw. des Vereinszwecks enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 aller erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf die Satzungsänderung bzw. die Änderung des Vereinszwecks hinzuweisen. Es ist der jeweilige Text, alt und neu, der Einladung beizufügen.

§ 13     Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

  1. Zur Auflösung des Vereins ist zwingend ein Beschluß der Mitgliederversammlung erforderlich, der einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder bedarf. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den BÖLW Bund Ökologische Lebensmittelwirtschaft e.V. Marienstraße 19-20, 10117 Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich im Sinne  der gemeinnützigen Vereinszwecke zu verwenden hat.

§ 14 neu Inkrafttreten

  • Die Satzungsänderungen treten mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Kraft.
  • Besondere Vollmacht des Vorstandes: Dem Vorstand ist Vollmacht erteilt, über Auflagen des Registergerichts oder des Finanzamts nach eigenem Ermessen zu entscheiden und etwa notwendige redaktionelle und sprachliche Änderungen vorzunehmen.

Festgestellt am 29.7.97, geändert am 5.12.02, Neufassung am 23.02.16